( § 59 Abs 10 Vlbg. NaturschutzG ) Im Abgabenrecht herrscht der Grundsatz der „Zeitbezogenheit“. Danach haben die Abgabenbehörden - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - die Frage, ob ein Sachverhalt einen Abgabentatbestand verwirklicht hat und welche abgabenrechtlichen Folgen damit verknüpft sind, nach jener Rechtslage zu beurteilen, die in dem Zeitpunkt oder Zeitraum gegolten hat, in dem sich der Sachverhalt ereignet hat. Dadurch wird erreicht, dass alle steuerrechtlich bedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert werden.