( § 20 Vlbg. LandschaftsschutzG idF LGBl f. Vlbg 1988/22 ) Die Loslösung von Materialien vom Mutterboden im Zuge der Errichtung von Trassen für eine Zufahrtsstraße zu einem Steinbruch und für die Errichtung eines Kiesförderbandes stellt keine Gewinnung dieser Materialien durch eine bestimmte, auf dieses jeweilige Material bezogene Abbauanlage dar, weil diese Baumaßnahmen nicht in erster Linie die Gewinnung der dabei anfallenden Materialien bezwecken, so dass kein landschaftsschutzabgabepflichtiger Abbau im Sinne einer „Gewinnung durch bestimmte, auf das jeweilige Material bezogene Abbauanlagen“ vorliegt. VwGH 11.12.2000, 2000/17/0112. (Bescheid aufgehoben)