( § 52 Abs 1 Z 5 GSpG ) Voraussetzung für eine Bestrafung wegen Übertretung des § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz 1989 (GSpG), ohne dass im Verwaltungsstrafverfahren der konkrete Nachweis geführt werden kann, bestimmte Personen hätten den Glücksspielautomaten tatsächlich bespielt, ist, dass es sich um einen Glücksspielautomaten oder einen Glücksspielapparat handelt, der tatsächlich bespielt werden kann, weil ansonsten die zugrunde gelegte Sachverhaltsvoraussetzung, der Apparat sei in betriebsbereitem Zustand gehalten worden, nicht vorliegt. Ebenso wie die Feststellung des Sachverhaltes, dass ein funktionstüchtiger Glücksspielautomat vorgelegen ist, für die Strafbarkeit Voraussetzung ist, müssen auch Feststellungen dahin gehend getroffen werden, dass die (an sich funktionsfähigen) Glücksspielapparate tatsächlich in einem den Gästen des Gastgewerbebetriebes zugänglichen Raum aufgestellt sind. VwGH 09.04.2001, 97/17/0155. (Bescheid aufgehoben)