( § 1 Abs 1 Z 2 KFBG ) Da gewerbliche Betreiber von Kabelrundfunkanlagen ihren Kunden die Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von Rundfunksendungen bieten, bestehen gegen die Pflicht zur Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen (Kabelrundfunkbeiträgen), die trotz der Einhebung durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds und der gesetzlichen Zweckbindung zugunsten dieses Fonds nicht als Sozialversicherungsbeiträge, sondern als Abgaben zu qualifizieren sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.