( § 299 BAO, § 4 Abs 3 Vlbg. FVG ) Wird eine Vorstellungsentscheidung (hier: betreffend Fremdenverkehrsbeitrag nach dem Vorarlberger Fremdenverkehrsgesetz - Vlbg. FVG) nicht bekämpft, ist die Gemeinde nun an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde gebunden. Sie hat daher im weiteren Verfahren in Bindung an den Spruch und die tragenden Gründe der Aufhebung vorzugehen. Diese Bindung erstreckt sich auch auf den VwGH und auf die Vorstellungsbehörde selbst in einem neuerlichen (fortgesetzten) Verfahren (vgl. VwGH 11. 12. 2000, 2000/17/0202, ARD 5278/41/2002). Hat daher im vorliegenden Fall die Aufsichtsbehörde die Auffassung vertreten, die selbständige Tätigkeit des Vertreters schließe einen Standort der Salzburger Bausparkasse im Ortsgebiet der Vorarlberger Marktgemeinde und damit eine Abgabepflicht aus, hätte sie den nur mit der ergänzenden Begründung von Telefonbucheintragungen in Vorarlberg ihrer eigenen Auffassung nicht Rechnung tragenden gemeindebehördlichen Berufungsbescheid zu beheben gehabt. VwGH 17.09.2001, 97/17/0280. (Bescheid aufgehoben)