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§ 8 Abs 2, § 9 Abs 1 Vlbg. TourismusG

ARD 5360/15/2002 Heft 5360 v. 26.11.2002

( § 8 Abs 2, § 9 Abs 1 Vlbg. TourismusG ) Wettbüros werden in § 1 Vorarlberger Abgabegruppenverordnung (Vlbg. AbgGruppV) als Erwerbszweige nicht ausdrücklich genannt und sind daher zufolge der „Auffangbestimmung“ des § 1 Vlbg. AbgGruppV in allen Ortsklassen in die Abgabegruppe 5 einzureihen, für die die Bemessungsgrundlage des Tourismusbeitrages 15% des abgabepflichtigen Umsatzes des zweitvorangegangenen Kalenderjahres beträgt. Auch wenn 90% der Spieler eines Wettbüros ihre Wetten direkt in Deutschland setzen und über Fax, Telefon, Post oder Internet an dieses übermitteln, besteht zumindest in Ansehung der in Vorarlberg beheimateten inländischen Wettkunden ein mittelbarer Fremdenverkehrsnutzen für das abgabepflichtige Wettbüro. Das Florieren des Fremdenverkehrs in Vorarlberg führt nämlich zu einer Erhöhung des Volkseinkommens, wodurch interessierten Kreisen auch vermehrt Mittel, die als Wetteinsatz genützt werden können, zur Verfügung stehen. VwGH 17.09.2001, 2001/17/0071. (Beschwerde abgewiesen)

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