( § 32 Slbg. FVG ) Die Prüfung, ob die Eigenschaft als „Großhändler“ iSd § 32 Abs 5 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz (Slbg. FVG) vorliegt, was zur Einstufung in eine Beitragsgruppe mit geringerem Fremdenverkehrsverbandsbeitrag als für Einzelhändler führen würde, ist für den Handelsbetrieb oder allenfalls für die jeweilige Betriebsstätte insgesamt zu prüfen. Dies schließt eine Auslegung, wonach die Großhändlereigenschaft differenziert nach den einzelnen in der Salzburger Beitragsgruppenverordnung ausdrücklich angeführten (für Groß- und Einzelhandel nicht durchgehend übereinstimmenden) Berufsgruppen des Handels (und den jeweils darauf entfallenden Umsätzen eines einheitlichen Handelsbetriebes) zu prüfen wäre, aus. Demnach kann ein einzelner Handelsbetrieb (eine Betriebsstätte) nur insgesamt als Großhändler oder aber insgesamt als Einzelhändler eingestuft werden.