( § 2 Abs 2 und Abs 3 Z 3 Slbg. OrtstaxenG ) Für das Vorliegen eines gewerblichen Fremdenverkehrbetriebes, im Rahmen dessen eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubs oder der Ferien dient, nicht Ferienwohnung im Sinne des Salzburger Ortstaxengesetzes ist, womit eine Vermietung dieser Wohnung auch nicht der besonderen Ortstaxe unterliegt, ist nicht entscheidend, ob die Haupttätigkeit des Betriebes auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs liegt.