( Art 119 EGV ) Es stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts dar, wenn eine nationale Regelung (hier: Frankreich) Beamtinnen Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der für die Pension maßgeblichen Dienstjahre anrechnet, männliche Beamte jedoch selbst, wenn sie nachweisen können, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen haben, von der Verbesserung beim ruhegenussfähigen Dienstalter ausgeschlossen sind.