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§ 253d, § 255 Abs 4, § 587 Abs 4 ASVG idF BGBl I 2000/92, RL 79/7/EWG

ARD 5360/6/2002 Heft 5360 v. 26.11.2002

( § 253d, § 255 Abs 4, § 587 Abs 4 ASVG idF BGBl I 2000/92, RL 79/7/EWG) Durch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000, BGBl I 2000/92, ARD 5135/1/2000 und ARD 5146/3/2000, werden prozentuell wesentlich mehr Männer als Frauen tatsächlich negativ beeinträchtigt. Unter diesen Umständen trifft der vom Gesetzgeber durch diese Übergangsbestimmung angeordnete Ausschluss dieser Personengruppe vom Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu dem letzten für die Gewährung dieser Leistung noch möglichen Stichtag (hier: 1. 6. 2000) im Ergebnis die Männer deutlich stärker als die Frauen und stellt somit eine mittelbare Diskriminierung männlicher Versicherter iSd Art 4 Abs 1 Richtlinie 79/7/EWG des Rates v. 19. 12. 1978 [zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit] (Gleichbehandlungsrichtlinie - soziale Sicherheit) dar, für die sich kein objektiv rechtfertigender Grund finden lässt, weil die vom Gesetzgeber damit verfolgten Haushaltserwägungen - wie der EuGH bereits in der Rechtssache EuGH 23. 5. 2000, Rs. C-104/98 , Fall Buchner, ARD 5125/7/2000, ausgeführt hat - eine Diskriminierung nach dem Geschlecht nicht rechtfertigen können. OGH 30.07.2001, 10 ObS 168/01f.

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