( §§ 12 ff., § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG ) Zu den Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG bei der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft gehört die Übertragung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Im Geltungsbereich des UmgrStG ist das Zurückbehalten der zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Betriebsliegenschaft im Wege des § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG kein Hindernis für die Anerkennung der Einbringung als Anwendungsfall des Art III UmgrStG. Zubehör, das zivilrechtlich dem Grund und Boden zuzurechnen, einkommensteuerrechtlich aber als getrennt vom Grund und Boden zu erfassendes Anlagevermögen zu werten ist, kann in diesem Zusammenhang ebenfalls zurückbehalten werden und wird in der Folge der übernehmenden Körperschaft zur Nutzung überlassen werden müssen, soll der im Übrigen übergegangene Betrieb fortgeführt werden (vgl. VwGH 2. 2. 1977, 319/74, 2352/75, ARD 2982/24/77). Ist das im Übrigen auf die Körperschaft tatsächlich übertragene Vermögen nach § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG als Betrieb im einkommensteuerrechtlichen Sinn zu werten, weil das restliche Anlage- und Umlaufvermögen sowie der Firmenwert (Kundenbeziehungen) übertragen wurden und ein positiver Verkehrswert vorliegt, steht der Anwendung des Art III UmgrStG bei Vorliegen der übrigen Anwendungsvoraussetzungen nichts im Wege. BMF 28.01.2002.