( §§ 12 ff. UmgrStG, § 4 Abs 12 EStG ) Bei Einbringungen gemäß Art III UmgrStG führt der steuerlich maßgebende Wert der Sacheinlage bei der übernehmenden Körperschaft unabhängig von der handelsrechtlichen Bewertung des übernommenen Vermögens zu einer Erhöhung des Standes der Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG, wenn er positiv ist. Dies gilt für in- und ausländische übernehmende Körperschaften. Rückzahlungsfähige Körperschaften sind nach Abschn 2.3.3 Abs 2 Einlagenrückzahlungserlass, BMF 31. 3. 1998, 06 0257/1-IV/6/98, ARD 4922/22/98 und ARD 4926/10/98, auch ausländische Körperschaften, soweit die Tatsache des Vorliegens einer Einlagenrückzahlung durch entsprechende Unterlagen der ausländischen Körperschaft nachgewiesen werden kann. BMF 08.10.2002.