( § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG ) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, ist gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG für die Bemessung der AfA der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs anzusetzen. Von diesem Wahlrecht wird noch nicht Gebrauch gemacht, wenn ein Abgabepflichtiger in einem Fall, in dem sich bei Ansatz einer von den fiktiven Anschaffungskosten ausgehenden AfA ein Verlust ergibt, auf eine zu beantragende Verlustveranlagung verzichtet, weil in einem solchen Fall die Entscheidung des Abgabepflichtigen über die Antragstellung iSd § 16 Abs 1 Z 8 EStG nicht ausreichend klargestellt ist. Durch den Verzicht auf eine Verlustveranlagung kann somit von einer Konsumation des Wahlrechtes nicht ausgegangen werden. VwGH 18.07.2001, 98/13/0003. (Bescheid aufgehoben)