( § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG ) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, dürfen ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Mit dem Begriff „Nutzungsdauer“ ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes und nicht die Gesamtnutzungsdauer angesprochen, da sonst für jedes Gebäude entsprechend seinem jeweiligen tatsächlichen Alter ein anderer und nur in Ausnahmefällen - nämlich bei Neubauten - der in § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG normierte Prozentsatz zur Anwendung zu bringen wäre. Dies widerspräche aber dem klaren Wortlaut des Gesetzes, der einen grundsätzlich einheitlichen, jährlich geltend zu machenden Prozentsatz von 1,5% normiert. VwGH 18.07.2001, 98/13/0003. (Bescheid aufgehoben)