( § 4 Abs 4 EStG , § 115, § 167 BAO ) Hat - wie im vorliegenden Fall - die Abgabenbehörde den Zahlungen eines Steuerpflichtigen an eine in Liechtenstein domizilierte GmbH keinen betrieblichen Charakter zuerkannt, weil sie in freier Beweiswürdigung davon ausging, dass diese nicht auf den behaupteten geschäftlichen Grundlagen beruhten, weil eine geschäftliche Notwendigkeit für die gewählte Konstruktion nicht ersichtlich war, löst die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Gestaltung - wonach ein wesentlicher Teil (80%) des Umsatzes an eine (kurz vor Abschluss des strittigen Vertrages) gegründete ausländische Gesellschaft fließen sollte, die noch dazu in einem bekannten Steueroasenland unter der Anschrift eines so genannten „Massendomizils“ etabliert war („Briefkastenfirma“) - eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen aus, so dass es seine Aufgabe gewesen wäre, die Leistungen der GmbH und die betriebliche Veranlassung der Zahlung der Beträge einwandfrei und schlüssig darzulegen, um sie als Betriebsausgaben gewinnmindernd abziehen zu können. VwGH 25.01.2001, 95/15/0134. (Beschwerde abgewiesen)