( § 4 Abs 4 EStG ) Machte der Abgabepflichtige im vorliegenden Fall u. a. Fremdhonorare als Betriebsausgabe geltend, die trotz Vorlage der entsprechenden Honorarnoten von der Betriebsprüfung nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe des erfolgten Überweisungsbetrages anerkannt wurden, und kann der Abgabepflichtige nachweisen, dass die Vereinbarung mit seinem Vertragspartner dahin gelautet hat, dass er für diesen Zahlungen direkt an das Finanzamt leiste und nur den Differenzbetrag auf dessen Konto überweise, sind diese Überweisungen als zusätzliche Betriebsausgabe anzuerkennen. FLD f. Wien, NÖ, Bgld 06.12.2001. (SWK 2002/330, Heft 8)