( § 67 Abs 10, § 111 ASVG ) Einem Geschäftsführer kann ein Verschulden an der Verletzung von Meldepflichten erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte, konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom vorauszusetzenden Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre.