( § 18 Abs 6 HbG ) Wird der Hausbesorgerposten aufgelassen, stellt dies gemäß § 18 Abs 6 lit d HbG einen wichtigen Grund dar, der den Hauseigentümer zur Kündigung des Hausbesorgers berechtigt. Dieser Kündigungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Hauseigentümer wichtige Gründe für die Auflassung nachweist und die ernstliche Auflassung erwiesen ist. Änderungen, die nur den Wechsel in der Person des Hausbesorgers bedeuten, können den Kündigungsgrund nicht verwirklichen. Eine Auflassung ist daher dann anzunehmen, wenn die Eigentümer oder Mieter des Hauses die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung ohne zusätzliche Entlohnung verrichtet werden, nicht aber, wenn einer der Eigentümer die Hausbesorgertätigkeit gegen Entgelt übernimmt. Darin ist keine Auflassung des Hausbesorgerpostens, die eine Kündigung des Hausbesorgers rechtfertigen würde, zu sehen. OLG Wien 17.01.2002, 10 Ra 389/01a.