( § 10 Abs 2 MSchG ) Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist nicht nur unwirksam, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt ist, sondern auch, wenn diese dem Arbeitgeber binnen 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung oder unmittelbar nach Wegfall des Grundes, der die Arbeitnehmerin daran gehindert hat, den Arbeitgeber von der Schwangerschaft innerhalb der 5-Tages-Frist in Kenntnis zu setzen, bekannt gegeben wird. In Hinblick auf die mit der Geburt des ersten Kindes verbundene Umstellung des bisherigen Lebensablaufes ist ein Tag Überlegungsfrist nach Kenntniserlangung von der Schwangerschaft und eine daran anschließende schriftliche Verständigung als ausreichend zu betrachten. Es ist aber zu verlangen, dass am 2. Tag nach der Mitteilung - wenn schon nicht eine telefonische Vorinformation gegeben wird - jedenfalls entsprechend den sonstigen Vorgaben des § 10 Abs 2 MSchG eine Aufgabe der Mitteilung bei der Post erfolgt.