( § 82 lit e GewO ) Das Urteil des ASG Wien 27. 8. 2001, 4 Cga 295/00f, ARD 5323/13/2002, betreffend gerechtfertigte Entlassung eines Arbeitnehmers, wegen Bekanntgabe von Kundendaten des Arbeitgebers an eine 3. Person und wegen der während seines Krankenstandes intensiv betriebenen Werbung für sein in Konkurrenz mit seinem Arbeitgeber tretendes Unternehmen, wurde bestätigt. OLG Wien 12.04.2002, 8 Ra 64/02v.