( § 2 Abs 1a Z 3, § 2a Abs 7 GlBG ) Die außerordentliche Revision gegen das Urteil des OLG Wien 7. 3. 2002, 9 Ra 340/01p, ARD 5320/47/2002, mit dem das Urteil des ASG Wien 31. 1. 2001, 17 Cga 201/99y, ARD 5249/2/2001, betreffend Ausschluss der Haftung des Arbeitgebers für unterlassene Abhilfe gegen sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin durch Dritte, wenn er von den behaupteten Übergriffen nicht in Kenntnis gesetzt wurde, bestätigt wurde, wurde mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen. OGH 05.06.2002, 9 ObA 124/02d.