( § 27 Z 2 AngG ) Wird ein Arbeitnehmer im Zuge des Arbeitsverhältnisses aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unfähig, seine Arbeitsleistung weiterhin zu erbringen, ist der Arbeitgeber - umso mehr, je länger das Arbeitsverhältnis bereits dauert - aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, dem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit Arbeiten zuzuweisen, zu deren Verrichtung er auch weiterhin in der Lage ist. Dabei kommen aber nur solche Verweisungstätigkeiten in Betracht, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. Der Arbeitgeber kann daher einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann iSd § 27 Z 2 AngG wegen dauernder Dienstunfähigkeit entlassen, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen, oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt. Die Beweislast dafür, dass keine geeigneten Ersatztätigkeiten vorhanden sind, trifft den (für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beweispflichtigen) Arbeitgeber. OGH 13.06.2002, 8 ObA 79/02d, in Bestätigung von OLG Wien 6. 11. 2001, 8 Ra 354/01i, mit dem das Urteil des ASG Wien 14. 5. 2001, 32 Cga 59/98z, ARD 5335/13/2002, aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde.