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§ 27 Z 1 und Z 4 AngG

ARD 5356/33/2002 Heft 5356 v. 12.11.2002

( § 27 Z 1 und Z 4 AngG ) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arzt krankgeschrieben wurde, darf auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen. Lässt der Arzt das Ende des Krankenstandes offen, ist der Arbeitnehmer - sobald er sich subjektiv besser fühlt - verpflichtet, sich neuerlich untersuchen zu lassen, ob die Voraussetzungen des Krankenstandes noch vorliegen. Fühlt sich daher ein wegen einer hypertonen Krise krankgeschriebener Arbeitnehmer bereits wieder so gut, dass er sich in der Lage sieht, eine mehrstündige Autofahrt als Lenker auf sich zu nehmen, muss ihm auch bewusst sein, dass er wieder arbeitsfähig ist; zumindest müsste er das Gefühl einer derartigen Besserung zum Anlass nehmen, den Arzt zu konsultieren, ob die Voraussetzungen des Krankenstandes noch vorliegen. Meldet er seine wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit nicht seinem Arbeitgeber, verwirklicht er den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.

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