( § 1295 ABGB ) Auslagen, die einem Arbeitgeber durch die Überwachung des einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht verdächtigen Arbeitnehmers (hier: eines Vorstandsmitgliedes) entstanden sind, können ungeachtet ihrer Akzessorietät zum Hauptanspruch Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, da ein über die bloße Stoffsammlung zur Vorbereitung der Rechtsverfolgung hinausgehendes Interesse besteht. Dem Arbeitgeber muss nämlich bei Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, seinen Interessen zuwiderlaufendes Verhalten eines Arbeitnehmers das Recht zugebilligt werden, sich durch geeignete Nachforschungen Klarheit über die Stichhältigkeit dieser Verdachtsmomente zu verschaffen.