( § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG ) Die Urteile ASG Wien 19. 2. 2001, 26 Cga 78/98z, ARD 5332/37/2002, und OLG Wien 24. 9. 2001, 10 Ra 240/01i, betreffend Nichtvorliegen eines Kündigungsschutzes nach § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG, wenn ein Arbeitnehmer sein Bestreben, sich um ein Betriebsratsmandat zu bewerben, erstmals erst nach der Ankündigung seiner Kündigung geäußert und in der Folge auch keine konkreten Schritte dahin gehend gesetzt hat, wurden bestätigt. OGH 04.07.2002, 8 ObA 1/02h .