( § 18 Abs 2 Z 3 KVG idF vor BGBl I 1999/198 ) Nach § 18 Abs 2 Z 3 KVG idF vor BGBl I 1999/198 galten bis 30. 6. 2000 sowohl auflösend als auch aufschiebend bedingte Anschaffungsgeschäfte als der Börsenumsatzsteuer unterliegende Anschaffungsgeschäfte, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass in Fällen einer auflösenden Bedingung durch Eintritt der Bedingung die Rechtswirkungen des Geschäftes wieder beseitigt werden. VwGH 23.03.2001, 2001/16/0045. (Beschwerde abgewiesen)