( § 4 Abs 2, § 33 ASVG ) Der dem österreichischen Sozialversicherungsrecht immanente Grundsatz der Versicherungsautomatik bedeutet, dass die Sozialversicherung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht; wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dann besteht sie automatisch. Sind die Voraussetzungen aber nicht gegeben, kann auch die Beitragszahlung allein eine vorsätzlich unrichtige Anmeldung nicht gültig machen. Um „Dienstnehmer“ zu sein, muss eine Person dem potenziellen Dienstgeber Arbeitsleistungen - in welcher Form auch immer - erbringen, so dass nicht von vornherein auf das Erfordernis der tatsächlichen abhängigen Beschäftigung verzichtet und die Pflichtversicherung bloß fingiert werden kann. BMSG 29.12.2000, 123.917/1-7/00. (ZAS Jud. 4/2002)