( § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG ) Von einem Verein „Hauskrankenpflege“ beschäftigte Hauskrankenpfleger, die die Betriebsmittel, wie z.B. Arbeitskleidung, Blutzuckermessgerät, Blutdruckmessgerät, und Bereitschaftstasche vom Verein zur Verfügung gestellt bekommen, die nach einer vom Verein vorgenommenen Patientenzuteilung die Einsatzzeiten grundsätzlich genau einzuhalten haben, die nur die Möglichkeit haben, sich von Kollegen vertreten zu lassen, die die Übernahme eines Patienten nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen können und die vom Verein aufgrund der Arbeitszeitaufzeichnungen mit einem Stundenlohn monatlich im Nachhinein bezahlt werden, unterliegen der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG und § 4 Abs 2 ASVG. BMSG 23.11.2000, 120.065/8-7/2000. (ZAS Jud. 3/2002)