( § 53 Abs 3 WFG, § 23 Abs 1a WGG idF BGBl I 1999/147 ) Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) betrifft in bestimmter Art organisierte Bauvereinigungen, die von der Landesregierung als gemeinnützig anerkannt wurden. Die - nach der „Verländerung“ der Wohnbauförderung - als Bundesrecht bestehen gebliebenen Regelungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WFG) verfolgen demgegenüber eine andere Zielrichtung im Bereich der Förderung des Wohnungsbaus. So geht auch der Adressatenkreis des WFG über den nur juristische Personen umfassenden Anwendungsbereich des WGG hinaus. Der Personenkreis, der durch § 53 Abs 3 WFG begünstigt ist, ist dabei völlig unbestimmt.