( § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ) Verunfallt ein Versicherter nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit, sondern auf einem Umweg zu seinem Elternhaus, um dort seine Arbeitskleidung zu holen und seinen Hund abzuliefern, befand er sich auf einem im privatwirtschaftlichen Interesse gewählten und daher nicht versicherten Weg, so dass kein Arbeitsunfall vorliegt.
OGH 14.05.2002, 10 ObS 130/02v