( § 4c AuslBG, Art 7 ARB 1/80 ) Beendet ein türkischer Staatsangehöriger seine in Österreich erlaubt ausgeübte Tätigkeit und ist er in der Folge beinahe 2 Jahre ohne Beschäftigung, ohne jedoch als arbeitsuchend zum Zwecke der Arbeitsvermittlung vorgemerkt zu sein, gehört er nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt an und kann somit nicht als Bezugsperson für seine Familienangehörigen in Betracht kommen, da eine in der Vergangenheit gegeben gewesene Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht auf Dauer eine endgültige Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt bewirkt.