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§ 2 Abs 3 Z 6, § 28 EStG

ARD 5354/21/2002 Heft 5354 v. 5.11.2002

( § 2 Abs 3 Z 6, § 28 EStG ) Verträge zwischen nahen Angehörigen finden unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für den Bereich des Abgabenrechts nur Anerkennung, wenn sie nach außen hinreichend in Erscheinung treten, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch unter Fremden so abgeschlossen worden wären. Dies gilt vor allem deshalb, weil der idR zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden können. Schließt im vorliegenden Fall der Abgabepflichtige mit seinem Sohn mündlich einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus ab, das sich noch in der Bauphase befindet, ist dieser Vertrag nicht fremdüblich, wenn für das noch nicht fertig gestellte Haus gleich viel an monatlicher Miete verlangt wird wie für das fertig gestellte Haus verlangt werden soll. Dass ein Vermieter den Mieter bevollmächtigt, die Errichtung des Mietobjektes im Namen und auf Kosten des Vermieters vorzunehmen, erscheint ebenso ungewöhnlich wie die Übernahme der Bauaufsicht durch den Mieter. Auch die Vereinbarung, dass vom Mieter noch während der Bauphase des Mietobjektes „Instandsetzungskosten“ zu tragen sind und eine Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung übernommen wird, ist nicht fremdüblich. VwGH 17.12.2001, 98/14/0137. (Beschwerde abgewiesen)

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