( § 303 Abs 4 BAO ) War der Abgabenbehörde, der anlässlich der Gründung einer Gesellschaft mitgeteilt worden war, dass der Zweck der Gesellschaft im gewerblichen Handel mit Wertpapieren aller Art bestünde, bei Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Anzahl der Verkaufsgeschäfte und die gesamte Entwicklung der An- und Verkaufstätigkeit bis zur Erlassung dieses Bescheides nicht bekannt - ebenso wie der Umstand, dass die Gesellschaft nur mit der Bank in Kontakt getreten, nicht aber Dritten gegenüber als Händler tätig geworden ist und somit Wertpapiergeschäfte auch nicht teilweise auf Rechnung Dritter durchgeführt hat -, kann das Verfahren nach § 303 Abs 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen werden. VwGH 19.03.2002, 2000/14/0018. (Beschwerde abgewiesen)