Einarbeitungszeitraum
Die in Zusammenhang mit den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel 2002/03 ausfallenden Fenstertage können gemäß § 4 Abs 2 AZG an den Werktagen von höchstens 7 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen eingearbeitet werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei 10 Stunden, die wöchentliche Gesamtarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten.