( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Die tatsächlich realisierte Art der Vergütung der Geschäftsführertätigkeit des (hier: mittelbaren) Gesellschafter-Geschäftsführers - und auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse kommt es entscheidend an - mit monatlich gleich bleibenden Fixbezügen lässt die behauptete Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführerbezüge und damit ein der Dienstgeberbeitragspflicht entgegenstehendes Unternehmerwagnis des Geschäftsführers nicht erkennen. VwGH 12.09.2001, 2001/13/0058. (Beschwerde abgewiesen)