( § 49 Abs 1 lit a FinStrG ) Ob der wegen Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG verurteilte Geschäftsführer mit einer Überweisung, durch die sich das bestehende Steuerguthaben der Gesellschaft dermaßen verringerte, dass kein ausreichendes Deckungskapital für die folgende Umsatzsteuerverbindlichkeit mehr zur Verfügung stand, einverstanden war oder nicht, ist für die Beurteilung der Vorsätzlichkeit nicht relevant. Das Verschulden des Geschäftsführers ist nämlich nicht darin zu sehen, dass er mit der Umbuchung vor ihrer Durchführung einverstanden gewesen wäre, sondern dass er nach Durchführung der Umbuchung von dieser und den entstandenen Abgabenverbindlichkeiten Kenntnis hatte, dennoch aber weder für die Bezahlung der Abgaben Sorge trug, noch deren Höhe der Abgabenbehörde fristgerecht bekannt gab. VwGH 30.10.2001, 96/14/0014. (Beschwerde abgewiesen)