( § 1, § 8 FinStrG, § 149, § 255 BAO ) Eine vergleichsweise Bereinigung eines Finanzstrafanspruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Finanzstrafbehörden haben dem Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) entsprechend vorzugehen. Auch kann kein Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben vorliegen, wenn im vorliegenden Fall die vom Steuerpflichtigen behauptete Vereinbarung im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung in der Schlussbesprechung erst getroffen worden ist, nachdem er das strafrechtlich relevante Verhalten gesetzt hatte; dieses kann daher nicht im Vertrauen auf eine bestimmte Vereinbarung gesetzt worden sein.