( § 99, § 108 FinStrG, § 3, § 18 GebAG ) Grundvoraussetzung eines Anspruches einer Auskunftsperson auf die von ihr geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis wegen der Inanspruchnahme ihrer Auskunftspflicht ist, dass sie dadurch einen Vermögensnachteil tatsächlich erlitten hat. Sind die Geschäftsbeziehungen zwischen der Auskunftsperson und ihrem „Stellvertreter“ als Scheingeschäfte zu beurteilen, kann die Abgabenbehörde zu Recht davon ausgehen, dass die verrechneten Leistungen gar nicht erbracht worden sind und es sich lediglich um einen Geldbeschaffungsversuch handelt. VwGH 25.04.2001, 2001/13/0052. (Beschwerde abgewiesen)