( § 93 Abs 1 FinStrG ) Für Hausdurchsuchungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge staatliche Eingriffe im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen. Hat im vorliegenden Fall der Abgabepflichtige bereits anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung und einer anderen Hausdurchsuchung das Vorhandensein des „Lagers“ bekannt gegeben und die Besichtigung angeboten, war die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehles nicht verhältnismäßig. VwGH 25.09.2001, 97/14/0154. (Bescheid aufgehoben)