( § 93 FinStrG ) Handelt es sich bei den in einem Hausdurchsuchungsbefehl dargestellten Vorgängen bloß um Indizien einer Abgabenhinterziehung, hindert dies die Annahme eines begründeten Verdachtes nicht, wenn nach der Lebenserfahrung auf die Möglichkeit einer Abgabenhinterziehung geschlossen werden kann.
VwGH 25.09.2001, 97/14/0153