( Art 69 Abs 1 VO (EWG) 1408/71 ) Die Frage, ob ein Arbeitnehmer der Arbeitsverwaltung eines Mitgliedstaates während einer Gesamtzeit von mindestens 4 Wochen - ohne Berücksichtigung von Unterbrechungen - nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Vermittlung zur Verfügung gestanden ist und damit eine der Voraussetzungen des Art 69 Abs 1 VO (EWG) 1408/71 für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllt, wenn er sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen.