( § 18 Abs 8 AlVG idF BGBl 1992/833 ) Für den Anspruch auf Ausbildungsarbeitslosengeld ist zwingende Voraussetzung, dass die Beschäftigung nach dem Karenzurlaub tatsächlich wieder aufgenommen wurde; das rechtliche Bestehen des Dienstverhältnisses allein ist nicht ausreichend. Die endgültige Schließung eines Betriebes während des Karenzurlaubs ist einer Beschäftigungsaufnahme mit anschließender Kündigung durch den Arbeitgeber nicht gleichzuhalten.