( § 879, § 1152 ABGB ) Die Abrede zwischen Arbeitsvertragsparteien, einen Teil der Arbeitsvergütung „schwarz“ zu zahlen, um damit Steuern und Beiträge zu hinterziehen, stellt nicht nur eine Verletzung steuer- und sv-rechtlicher Meldepflichten dar, sondern ist vielmehr nichtig. Zwar scheidet die Auslegung oder Umdeutung der nichtigen Schwarzlohnabrede in eine Bruttolohnvereinbarung in den meisten Fällen aus, im Einzelfall und unter besonderen Umständen kann jedoch die „Berufung“ des Arbeitgebers auf die Nichtigkeit der Schwarzlohnabrede gegen Treu und Glauben verstoßen oder dem Arbeitnehmer ein Bereicherungsanspruch zustehen. Landesarbeitsgericht Düsseldorf/BRD 24.10.2001, 12 Sa 958/01, rk. (Betriebs-Berater 2002/1322, Heft 25)