( § 1154 ABGB, § 19 Abs 2 AngG ) Hat ein Probedienstverhältnis im Zeitpunkt der Auflösung durch den Arbeitgeber noch gar nicht begonnen, da der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis zu den vom Arbeitgeber zum Schluss angebotenen Bedingungen nicht antreten wollte und auch der Arbeitgeber das Dienstverhältnis zu den vom Arbeitnehmer geforderten Bedingungen nicht beginnen wollte, stehen dem Arbeitnehmer keine Entgeltansprüche oder Schadenersatzansprüche zu. Die Auflösung eines Probedienstverhältnisses noch vor Arbeitsaufnahme beendet dieses sofort und nicht erst mit Ablauf des Tages, so dass der Arbeitnehmer auch für diesen Tag keinen Anspruch auf Entgelt hat (vgl. OGH 8. 7. 1993, 9 ObA 173/93, ARD 4548/16/94). ASG Wien 03.06.2002, 2 Cga 47/02y.