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§ 18 OÖ SHG idF vor LGBl 1998/82, § 9 OÖ SHV idF vor LGBl 1998/118

ARD 5351/46/2002 Heft 5351 v. 22.10.2002

( § 18 OÖ SHG idF vor LGBl 1998/82, § 9 OÖ SHV idF vor LGBl 1998/118 ) Gemäß § 9 Abs 1 lit h Oberösterreichische Sozialhilfeverordnung 1993 (OÖ SHV) idF vor LGBl f. OÖ 1998/118 sind bei Unterbringung in einer Anstalt oder einem Heim 20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) sowie 20% des Betrages der Stufe 3 eines Pflegegeldes nach dem OÖ Pflegegeldgesetz bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes nicht zu berücksichtigen. Bezieht ein in einem Heim untergebrachter Pflegebedürftiger 20% des Betrages der Pflegegeldstufe 3 als Pflegegeld-Taschengeld, ist sein Einkommen in dieser Höhe anrechnungsfrei. Dieser außer Ansatz bleibende Betrag ist jedoch kraft ausdrücklicher Anordnung in § 9 Abs 1 lit h OÖ SHV idF vor LGBl f. OÖ 1998/118 auf ein nach § 18 Abs 2 OÖ Sozialhilfegesetz (OÖ SHG) idF vor LGBl f. OÖ 1998/82 Heimbewohnern zu gewährendes Taschengeld anzurechnen. Übersteigt daher der als Pflegegeld-Taschengeld bezogene Betrag jenen, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Taschengeld nach dem OÖ SHG gebührte, hat der Versicherte auf dieses keinen Anspruch. Für eine einschränkende Interpretation des § 9 Abs 1 lit h OÖ SHG idF vor LGBl f. OÖ 1998/118 auf solche Fälle, in denen außer dem Anspruch auf Pflegegeld-Taschengeld auch noch andere Einkünfte bezogen werden, finden sich weder in der Verordnung selbst noch im OÖ SHG Anhaltspunkte. VwGH 26.02.2002, 99/11/0051. (Bescheid aufgehoben)

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