( § 15, § 38 NÖ SHG ) Die Frage, ob und inwieweit Ersparnisse des Hilfesuchenden bei der Gewährung von Sozialhilfe und bei der Berechnung einer allfälligen Kostenersatzpflicht zu berücksichtigen sind, ist nicht davon abhängig, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Selbst dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben (hier: aus dem frei bleibenden 20%-Anteil des Einkommens), sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (vgl. VwGH 26. 1. 2000, 97/08/0655, ARD 5149/6/2000).