( § 190 ZPO, § 25 Abs 7 Tir. LandesvergabeG ) Eine Unterbrechung des Verfahrens kann angeordnet werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Auch ein Revisionsverfahren kann unter diesen Voraussetzungen unterbrochen werden, wenn das Verwaltungsverfahren bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung 1. Instanz anhängig war. Wurde im vorliegenden Fall der für den zivilgerichtlichen Schadenersatzanspruch präjudizielle Bescheid des Landesvergabeamtes vom VfGH im Stadium des Revisionsverfahrens aufgehoben, ist dieses daher bis zur neuerlichen Entscheidung des Landesvergabeamtes zu unterbrechen, um einen Verlust der bisherigen Prozessergebnisse zu verhindern. OGH 07.09.2000, 8 Ob 268/99s.