( § 190 ZPO, § 90a GOG ) Das Ersuchen eines Gerichtes um Vorabentscheidung des EuGH begründet keine Unterbrechungspflicht oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichtes, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht in einem anderen Verfahren zu beurteilen hat.
OGH 17.01.2001, 6 Ob 305/00x, 6 Ob 306/00v