( § 121 Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG ) Mit Erkenntnis VfGH 29. 6. 2002, G 11/02, ARD 5331/24/2002, kundgemacht in BGBl I 2002/116, ARD 5331/2/2002, hat der VfGH ausgesprochen, dass die in § 121 Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG idF BGBl I 2000/142 geregelte pauschale Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 und die Folgejahre wegen der fehlenden Differenzierung zwischen den verschiedenen Einkunftsarten verfassungswidrig war. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 121 Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG idF BGBl I 2001/59 hat der VfGH nun dieselben Bedenken, da die mit dem Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001, BGBl I 2001/59, ARD 5226/1/2001, erfolgten Änderungen lediglich die Umstellung von Schillingbeträgen auf Eurobeträge zum Inhalt hatten. VfGH 24.09.2002, B 990/02.