( § 4a Abs 3 BPGG ) Die Aussage des Sachverständigen, dass eine Cerebralparese vorliegt, ohne den medizinischen Begriff näher zu erläutern und ohne zu beantworten, ob der Zustand des Pflegebedürftigten tatsächlich auf eine Cerebralparese zurückzuführen ist oder ob nur ein Zustand gegeben ist, der von seinen Auswirkungen her einem Zustand nach Cerebralparese gleichkommt, lässt nicht den Schluss zu, dass ein höheres Pflegegeld zu gewähren ist. Liegt ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, darf ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 (bei durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlichem Pflegebedarf) angenommen werden. Ist der Pflegebedürftige aber auch in der Lage sich vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5. OGH 22.05.2001, 10 ObS 111/01y.